Expansion nach Thailand: Wie behält ein deutsches Unternehmen die Kontrolle über seine eigene Gesellschaft?
100 Prozent ausländisches Eigentum sind möglich – entscheidend ist, was das Unternehmen in Thailand tatsächlich tun soll
Ein Wettbewerber eröffnet ein Werk in Thailand. Ein anderer baut dort ein Engineering-Team auf. Ein dritter verlagert IT, Administration oder Beschaffung nach Südostasien.
Für einen deutschen Geschäftsführer stellt sich irgendwann nicht mehr nur die Frage, ob Asien strategisch relevant werden könnte.
Die Frage lautet:
Wenn wir nach Thailand expandieren: Wie können wir dort investieren, ohne die Kontrolle über unser eigenes Unternehmen abzugeben?
Bei der ersten Recherche stößt man schnell auf eine vermeintlich einfache Regel:
„In Thailand müssen 51 Prozent einer Firma Thailändern gehören.“
So pauschal ist das falsch.
Ein deutsches Unternehmen kann grundsätzlich auch eine thailändische Gesellschaft gründen, die vollständig oder mehrheitlich ausländisch gehalten wird.
Die entscheidende Frage kommt erst danach:
Welche Tätigkeiten darf diese Gesellschaft in Thailand ausüben?
Der thailändische Foreign Business Act (FBA) beschränkt bestimmte Geschäftstätigkeiten ausländisch kontrollierter Unternehmen. Andere Aktivitäten können dagegen auch ohne besondere Foreign Business License ausgeübt werden.
Damit beginnt eine Thailand-Expansion nicht mit der Frage:
„Wer soll 51 Prozent unserer Gesellschaft halten?“
Sondern mit:
„Was wollen wir in Thailand konkret aufbauen – und welche Struktur ermöglicht uns genau diese Tätigkeit bei möglichst vollständiger Kontrolle?“
Vier grundsätzliche Wege
Für deutsche Unternehmen kommen im Wesentlichen vier Ausgangssituationen infrage:
Ein echtes Joint Venture mit einem thailändischen Partner kann zusätzlich eine sinnvolle unternehmerische Alternative sein.
Nicht sinnvoll ist dagegen eine Konstruktion, bei der ein thailändischer Gesellschafter lediglich formal die Mehrheit hält, während Kapital, Risiko und tatsächliche Kontrolle vollständig beim ausländischen Investor verbleiben. Solche Nominee-Strukturen stehen zunehmend im Fokus der thailändischen Behörden. Die Regierung hat die behördenübergreifende Verfolgung illegaler ausländischer Geschäftstätigkeiten 2026 nochmals verschärft.
Vor jeder Strukturentscheidung: Was soll Thailand eigentlich leisten?
Hier beginnt die eigentliche Arbeit.
Eine thailändische Gesellschaft kann beispielsweise vorgesehen sein als:
Gerade beim Begriff Global Capability Center – GCC ist Vorsicht geboten.
Ein GCC ist keine thailändische Gesellschaftsform und keine Genehmigung.
Es beschreibt ein betriebliches Organisationsmodell.
Ein GCC kann beispielsweise gleichzeitig:
übernehmen.
Rechtlich muss jedoch geprüft werden, welche dieser einzelnen Funktionen die thailändische Gesellschaft tatsächlich ausüben darf und auf welcher gesetzlichen Grundlage.
Eine Struktur, die für IT-Administration hervorragend funktioniert, kann für Engineering-Dienstleistungen ungeeignet sein.
Keine Tabelle ersetzt die Einzelfallprüfung
Das ist für die gesamte weitere Betrachtung entscheidend.
Zwei deutsche Unternehmen können:
und trotzdem unterschiedliche Strukturen benötigen.
Entscheidend sind unter anderem:
Hinzu kommt die praktische Anwendung durch die zuständigen Behörden.
Deshalb muss zwischen drei Ebenen unterschieden werden:
Gesetz und Verordnung → Was ist grundsätzlich erlaubt?
veröffentlichte Verwaltungspraxis → Welche Voraussetzungen und Nachweise werden regelmäßig verlangt?
konkreter Einzelfall → Wie wird das tatsächliche Vorhaben von der zuständigen Stelle eingeordnet?
Gerade der dritte Punkt ist in Thailand nicht zu unterschätzen.
Eine belastbare Investitionsentscheidung sollte deshalb nie ausschließlich nach einem Internetartikel, einer Tabelle oder einem Standardangebot zur Firmengründung getroffen werden.
Hinweis zu den Geldbeträgen
Zur besseren Einschätzung für deutsche Unternehmen werden im Folgenden neben Thai Baht auch gerundete Eurobeträge angegeben.
Dabei verwenden wir ausschließlich als Orientierungswert einen vereinfachten Wechselkurs von 1 EUR = 38 THB.
Die Eurobeträge stellen keine Wechselkursprognose dar.
Variante 0: 100 Prozent ausländische Tochtergesellschaft – ohne BOI und ohne FBL
Diese Möglichkeit wird häufig übersehen.
Der Foreign Business Act verbietet nicht generell ausländische Geschäftstätigkeit.
Er beschränkt bestimmte Tätigkeiten.
Ist die konkrete Tätigkeit nicht beschränkt, kann eine thailändische Gesellschaft grundsätzlich auch vollständig ausländisch gehalten werden, ohne allein deswegen eine FBL zu benötigen.
Für ausländische Unternehmen, die keine unter den FBA fallende beschränkte Tätigkeit ausüben, nennt das BOI grundsätzlich ein Mindestkapital von 2 Mio. THB (ca. 52.600 €). Weitere Anforderungen können sich beispielsweise aus Arbeits-, Aufenthalts-, Genehmigungs- oder Spezialrecht ergeben.
Wann kann diese Variante sinnvoll sein?
Beispielsweise wenn:
Gerade bei Produktionsunternehmen muss deshalb nicht automatisch BOI erforderlich sein.
Aber:
Ein Produktionsunternehmen produziert möglicherweise nicht nur.
Es kann zusätzlich:
Damit verändert sich möglicherweise die FBA-Bewertung.
Deshalb muss nicht nur das Hauptgeschäft, sondern das gesamte geplante Tätigkeitsmodell analysiert werden.
Mindestkapital ist nicht Investitionsbedarf
Auch diese beiden Begriffe werden häufig vermischt.
Wenn ein Gesetz beispielsweise 2 Mio. THB (ca. 52.600 €) Mindestkapital verlangt, bedeutet das nicht, dass ein Unternehmen mit 52.600 € einen sinnvollen Thailand-Standort aufbauen kann.
Für eine reale Investitionsentscheidung müssen mindestens betrachtet werden:
CAPEX + Working Capital + Personalaufbau + Anlaufverluste + Standortkosten + Maschinen + Lagerbestand + Beratung + Sicherheitsreserve
Das gesetzliche Mindestkapital beantwortet lediglich eine regulatorische Frage.
Es beantwortet nicht die Frage:
„Wie viel Geld benötigt unser Business Case tatsächlich, bis Thailand sich selbst trägt?“
Variante 1: Förderung durch das Board of Investment – BOI
Das thailändische Board of Investment fördert Projekte, die bestimmten wirtschafts- und industriepolitischen Zielen entsprechen.
BOI ist weder eine Gesellschaftsform noch ein pauschales Steuerprogramm.
Gefördert wird eine bestimmte Tätigkeit beziehungsweise ein definiertes Investitionsprojekt.
Das ist gleichzeitig Stärke und Einschränkung.
Für welche Unternehmen kann BOI interessant sein?
Typische Bereiche sind beispielsweise:
Ob ein konkretes Projekt förderfähig ist und welche Incentives gelten, hängt von der jeweiligen BOI-Aktivitätskategorie ab.
Mögliche Vorteile
Je nach Förderkategorie können zu den nichtsteuerlichen Vorteilen insbesondere gehören:
Daneben können – wiederum abhängig von der konkreten Förderkategorie – steuerliche Vorteile entstehen:
BOI bedeutet deshalb nicht automatisch Steuerfreiheit.
Die tatsächlichen Rechte müssen anhand des einzelnen Förderprojekts geprüft werden.
BOI bedeutet auch langfristige Verpflichtungen
Eine BOI-Genehmigung ist nicht einfach ein Dokument, das nach der Firmengründung abgeheftet wird.
Das Unternehmen verpflichtet sich, das genehmigte Investitionsprojekt entsprechend den Förderbedingungen umzusetzen.
Dazu können beispielsweise Vorgaben gehören zu:
Bei Projekten ab 10 Mio. THB (ca. 263.200 €) Investitionsvolumen – Grundstück und Working Capital ausgenommen – verlangt BOI grundsätzlich eine anerkannte Qualitätszertifizierung wie ISO 9000, ISO 14000 oder eine vergleichbare internationale Norm innerhalb der vorgesehenen Frist. Bei Nichterfüllung können Fördervorteile betroffen sein.
2026 wurde das Monitoring deutlich intensiviert
Noch nicht zur vollständigen Betriebsaufnahme freigegebene BOI-Projekte müssen seit 2026 ihren Projektfortschritt grundsätzlich quartalsweise über das e-Monitoring-System melden.
Nach der genehmigten Betriebsaufnahme besteht weiterhin ein jährliches Reporting.
Das BOI nennt inzwischen ausdrücklich:
Damit entsteht eine wichtige Managementaufgabe:
Wer kontrolliert nach Erteilung der Förderung dauerhaft, ob das reale Unternehmen noch dem genehmigten BOI-Projekt entspricht?
Das wird bei der Beantragung häufig unterschätzt.
Ausländische Mitarbeiter: Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis getrennt betrachten
Bei diesem Thema werden regelmäßig unterschiedliche Vorschriften miteinander vermischt.
Für die klassische beschäftigungsbezogene Aufenthaltsverlängerung bei einer normalen thailändischen Gesellschaft verlangt Immigration grundsätzlich:
Immigration bezeichnet das ausdrücklich als Verhältnis 1 Ausländer zu 4 thailändischen Dauerbeschäftigten.
Das Ministry of Labour betrachtet für die Arbeitserlaubnis wiederum eigene Kriterien. Für eine thailändische juristische Person nennt es grundsätzlich 2 Mio. THB (ca. 52.600 €) eingezahltes Kapital je genehmigungsfähigem ausländischen Arbeitnehmer; für bestimmte ausländische juristische Personen werden 3 Mio. THB (ca. 78.900 €) aus dem Ausland eingebrachtes Kapital genannt.
Das zeigt:
Work Permit und Aufenthaltsgenehmigung sind zwei unterschiedliche Verfahren.
BOI-geförderte Unternehmen können wiederum eigene Regelungen für genehmigte ausländische Expertenpositionen nutzen.
Seit den 2025 eingeführten BOI-Personalregeln gilt bei geförderten Produktionsunternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten grundsätzlich eine Thai-Beschäftigtenquote von mindestens 70 Prozent. Zudem gelten Mindestvergütungen für bestimmte Kategorien ausländischer Führungskräfte und Experten.
Damit ist auch hier keine Pauschalaussage sinnvoll.
Sonderfall: Ausländischer Angestellter mit thailändischem Ehepartner
Für bereits in Thailand lebende Ausländer kann eine weitere Konstellation interessant sein.
Wer rechtmäßig mit einem thailändischen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann seinen Aufenthalt grundsätzlich auf die Ehe und nicht auf seine Beschäftigung stützen.
Für eine solche Non-Immigrant-O-/Marriage-Verlängerung gelten eigene Voraussetzungen.
Immigration nennt unter anderem:
Für in Thailand arbeitende Antragsteller werden Work Permit sowie Einkommens- und Steuerunterlagen ausdrücklich als Nachweise vorgesehen.
Damit ist die normale 4:1-Beschäftigtenquote der klassischen Business-Extension für diese Aufenthaltsgrundlage nicht das entscheidende Kriterium.
Aber:
Eine Marriage Extension ist keine Arbeitserlaubnis.
Wer arbeitet, benötigt weiterhin eine entsprechende gesetzliche Arbeitsberechtigung.
Beim Department of Employment existieren außerdem besondere Erleichterungen für rechtmäßig mit thailändischen Staatsangehörigen verheiratete ausländische Arbeitnehmer. Eine veröffentlichte DOE-Regel sieht beispielsweise vor, dass sich der für die Work-Permit-Prüfung zugrunde gelegte Investitionsumfang in dieser Konstellation halbieren kann.
Da Work-Permit-Praxis, Aufenthaltsgrundlage und Unternehmensstruktur zusammenspielen, sollte dieser Sonderfall immer individuell geprüft werden.
Für manche bereits in Thailand lebenden Ausländer kann der rechtssichere Weg dadurch deutlich weniger aufwendig sein, als zunächst angenommen.
BOI und Global Capability Center: International Business Center – IBC
Für größere Unternehmensgruppen kann ein International Business Center (IBC) relevant werden.
Ein IBC kann verschiedene konzerninterne Funktionen übernehmen, beispielsweise:
Für die BOI-IBC-Struktur gelten jedoch erhebliche Anforderungen.
Das BOI nennt unter anderem:
Damit ist ein IBC keine Standardlösung für ein kleines Zwei- oder Drei-Personen-Büro.
BOI-IBC und steuerliches IBC sind nicht dasselbe
Dieser Unterschied ist für eine Investitionsentscheidung erheblich.
Die BOI-Förderung eines IBC und die besonderen IBC-Steuervergünstigungen des Revenue Department sind getrennte Systeme.
Für die steuerlichen Vergünstigungen verlangt das Revenue Department erhebliche wirtschaftliche Substanz in Thailand.
Für qualifizierende IBC-Einkünfte gelten abhängig von den jährlichen lokalen Aufwendungen reduzierte Corporate-Income-Tax-Sätze von:
Hier wird deutlich, warum die Frage
„Ab welcher deutschen Unternehmensgröße lohnt sich ein IBC?“
zu kurz greift.
Entscheidend ist nicht, ob die deutsche Muttergesellschaft 250, 1.000 oder 10.000 Mitarbeiter beschäftigt.
Entscheidend ist:
Wie viel wirtschaftliche Substanz soll tatsächlich nach Thailand verlagert werden?
Variante 2: Seit August 2026 – neue FBA-Ausnahmen für bestimmte konzerninterne Dienstleistungen
Hier hat sich die Rechtslage gerade verändert.
Am 28. August 2026 wurde die Ministerial Regulation No. 5 veröffentlicht und trat in Kraft.
Sie nimmt mehrere Tätigkeiten aus der FBA-Lizenzpflicht heraus.
Für deutsche Unternehmensgruppen besonders relevant sind:
Administrative Management, Human Resources Management und IT Management innerhalb bestimmter qualifizierter Unternehmensbeziehungen.
Für diese Tätigkeiten kann unter den Voraussetzungen der neuen Regelung weder FBL noch FBC erforderlich sein.
Das ist gerade für kleine und mittlere Shared-Service- oder GCC-Strukturen interessant.
Aber „konzernintern“ bedeutet nicht automatisch „freigegeben“
Die Regelung darf nicht so interpretiert werden:
„Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns sind jetzt generell frei.“
Das wäre falsch.
Baker McKenzie weist ausdrücklich darauf hin, dass nur bestimmte juristische Personen erfasst werden, die die vorgeschriebenen Beteiligungs- beziehungsweise Kontrollkriterien erfüllen. Die Ausnahme erstreckt sich nicht automatisch auf sämtliche Unternehmen, die wirtschaftlich zu derselben Gruppe gehören.
Außerdem werden nur bestimmte Funktionen freigestellt.
Beispielsweise können:
weiterhin eine andere FBA- oder BOI-Beurteilung erforderlich machen.
Was die neue Ausnahme nicht bringt
Sie beseitigt unter den Voraussetzungen der Regelung eine bestimmte FBA-Lizenzpflicht.
Sie ersetzt jedoch nicht automatisch:
Tilleke & Gibbins weist ausdrücklich darauf hin, dass andere fachgesetzliche Genehmigungen weiterhin erforderlich bleiben können.
Damit könnte beispielsweise ein deutsches Unternehmen ein kleines konzerninternes IT-/HR-/Administrationszentrum heute wesentlich schlanker strukturieren als noch vor wenigen Wochen.
Bei einem umfangreichen GCC mit Engineering, Procurement, R&D und Finance kann die Ausnahme dagegen bereits zu eng sein.
Da die Regelung erst seit dem 28. August 2026 gilt, sollte ihre praktische Anwendung derzeit besonders sorgfältig geprüft werden.
Sie wird deshalb Gegenstand eines eigenen Folgebeitrags sein.
Variante 3: Foreign Business License – FBL
Ist eine Tätigkeit:
kann eine Foreign Business License der richtige Weg sein.
Die FBL ist keine „Notlösung“.
Sie ist ein regulärer Rechtsweg, mit dem eine ausländisch kontrollierte Gesellschaft bestimmte ansonsten beschränkte Tätigkeiten ausüben kann.
Kapitalbedarf
Bei FBA-beschränkten Tätigkeiten muss das Mindestkapital grundsätzlich mehr als 25 Prozent der geschätzten durchschnittlichen jährlichen Betriebskosten über drei Jahre betragen, mindestens jedoch 3 Mio. THB (ca. 78.900 €).
Damit ist die verbreitete Aussage
„Eine FBL kostet 3 Mio. Baht Kapital“
unvollständig.
Die 3 Mio. THB (ca. 78.900 €) sind lediglich die Untergrenze.
Bei einer größeren Serviceorganisation kann das regulatorisch erforderliche Kapital erheblich höher ausfallen.
Eine FBL wird nicht automatisch erteilt
Bei der Prüfung können unter anderem wirtschaftliche Auswirkungen, Beschäftigung, Technologie, Know-how-Transfer und Nutzen für Thailand berücksichtigt werden.
Der Foreign Business Act selbst nennt beispielsweise:
als relevante Kriterien bei der Genehmigungsentscheidung.
Zusätzlich können Bedingungen hinsichtlich:
vorgesehen werden. Das BOI weist auf diese Möglichkeit ausdrücklich hin.
Eine FBL sollte deshalb nicht erst beantragt werden, wenn die Gesellschaft längst gegründet, Mitarbeiter eingestellt und Kundenverträge unterschrieben wurden.
Welche Variante ist für welche Unternehmensgröße geeignet?
Eine belastbare Grenze wie:
„BOI empfiehlt sich ab 500 deutschen Mitarbeitern.“
existiert nicht.
Sie wäre auch wirtschaftlich unsinnig.
Ein hochspezialisierter Maschinenbauer mit 150 Beschäftigten kann einen erheblichen Produktionsstandort in Thailand aufbauen.
Ein Dienstleistungsunternehmen mit 3.000 Mitarbeitern kann dagegen nur fünf Personen für Thailand benötigen.
Die sinnvolleren Größenkriterien sind:
KennzahlWarum relevant?Geplante Thailand-FTEOrganisations- und FixkostenAnzahl ausländischer FTEVisa, Work Permit, BOICAPEXBOI und InvestitionsrisikoThailand-OPEXFBL-Kapital und Break-evenMaschinenimporteZoll-/BOI-RelevanzGrundstücksbedarfBOI/andere StandortmodelleZahl der bedienten KonzerngesellschaftenGCC/IBC/FBA-AusnahmeArt der FunktionenFBA- und BOI-Klassifizierungexterne KundenFBA-RisikoImport-/ExportvolumenZoll, FTA, BOIgeplanter ZeithorizontPilotprojekt oder dauerhafter ASEAN-Standort
Damit kann eine Empfehlung erst nach Kenntnis des konkreten Business Cases gegeben werden.
Und wann sollte der Break-even erreicht werden?
Auch hierfür gibt es keine seriöse allgemeine Zahl.
Wer behauptet,
„Ein Thailand-Standort muss nach drei Jahren profitabel sein“,
vergleicht möglicherweise ein 15-Personen-Service-Center mit einem neu errichteten Produktionswerk.
Sinnvoller ist die Unterscheidung zwischen drei Break-even-Ebenen.
1. Local Operating Break-even
Wann deckt die thailändische Gesellschaft ihre laufenden Kosten?
2. Investment Break-even
Wann haben sich beispielsweise:
amortisiert?
3. Group Economic Break-even
Für die Konzernentscheidung ist häufig dieser Wert entscheidend.
Ein GCC kann beispielsweise in Thailand nur eine begrenzte Transfer-Pricing-konforme Marge erzielen und gleichzeitig den Gesamtkonzern erheblich profitabler machen.
Der wirtschaftliche Nutzen kann beispielsweise entstehen durch:
Die entscheidende Frage lautet daher:
Wie verändert Thailand das wirtschaftliche Ergebnis des gesamten Unternehmens gegenüber dem Szenario ohne Thailand?
Erst daraus ergibt sich ein sinnvoller Break-even.
Thailand ist nicht Deutschland: Der Antrag beginnt häufig vor dem Antrag
Neben allen Gesetzen, Kapitalanforderungen und Förderprogrammen existiert eine weitere Ebene, die in deutschen Expansionsplanungen häufig unterschätzt wird:
die praktische Funktionsweise thailändischer Verwaltung.
Wer aus Deutschland kommt, kennt häufig folgenden Ablauf:
In Thailand kann ein anderer Ansatz wesentlich sinnvoller sein.
Bei vielen Vorgängen kann es sich lohnen, zunächst zur zuständigen Stelle zu gehen, das geplante Vorhaben höflich und sachlich zu erläutern und zu fragen, welche Unterlagen und Angaben für diesen konkreten Vorgang erwartet werden.
Der Beamte, der diesen ersten Kontakt führt oder später die Unterlagen entgegennimmt, ist dabei nicht notwendigerweise derjenige, der über den Antrag entscheidet.
Der Vorgang kann anschließend mehrere Bearbeitungs- und Entscheidungsebenen durchlaufen.
Trotzdem ist diese erste Ebene relevant.
Hier können:
Aus unserer praktischen Erfahrung ist dabei ein erheblicher Unterschied zwischen deutscher und thailändischer Verwaltungskultur erkennbar.
Respektvoll – aber nicht unterwürfig
Es geht ausdrücklich nicht darum, sich mit einem Beamten „anzufreunden“, um eine Genehmigung zu erhalten.
Und selbstverständlich kann persönliche Höflichkeit keine gesetzlichen Voraussetzungen ersetzen.
Der Punkt ist ein anderer.
Ein deutscher Manager ist gewohnt, seinen Rechtsstandpunkt klar zu vertreten.
Das ist grundsätzlich richtig.
Wer jedoch bereits beim ersten Kontakt mit der Haltung auftritt:
„Hier steht es im Gesetz. Nehmen Sie jetzt meinen Antrag an.“
kann die praktische Funktion des Beamten missverstehen.
Der andere falsche Weg wäre Unterwürfigkeit.
Sinnvoller ist:
fachlich vorbereitet, klar in der Sache, respektvoll im persönlichen Umgang und offen für Hinweise der zuständigen Stelle.
Das entspricht weder deutscher Härte noch vermeintlich asiatischer Unterordnung.
Es ist professionelle Behördenkommunikation in Thailand.
Warum die Kanzlei allein dieses Problem nicht immer löst
Eine gute Kanzlei ist für komplexe BOI-, FBA-, Steuer- und Gesellschaftsstrukturen unverzichtbar.
Sie kann:
In einer großen Beratungsorganisation kann es jedoch vorkommen, dass die fachlich komplexen Unterlagen von Spezialisten erstellt und anschließend von einem Mitarbeiter zur Behörde gebracht oder administrativ weiterbearbeitet werden.
Dieser Mitarbeiter kennt möglicherweise jedes erforderliche Formular.
Er muss deshalb aber noch nicht den technischen und wirtschaftlichen Business Case des Mandanten im Detail kennen.
Genau hier können Probleme entstehen.
Was passiert, wenn im Behördentermin plötzlich gefragt wird:
Dann reicht es nicht mehr, zu wissen, in welches Feld des Formulars welche Zahl gehört.
Man muss das Unternehmen verstehen.
Der deutsche Geschäftsführer kann diese Rolle ebenfalls nicht immer übernehmen
Natürlich kennt der Geschäftsführer sein Unternehmen.
Aber möchte ein deutscher Geschäftsführer:
In vielen Fällen lautet die Antwort: nein.
Nicht weil diese Arbeit unwichtig wäre.
Sondern weil sie nicht seine Aufgabe sein sollte.
Genau hier entsteht eine zusätzliche Rolle zwischen Unternehmen, Kanzlei und Behörde
Bevor 4WT einen solchen Termin begleitet, muss zunächst intern verstanden werden:
Erst wenn diese Fragen klar sind, kann das Vorhaben auch gegenüber einer thailändischen Behörde konsistent vertreten werden.
Damit übernimmt 4WT nicht die Aufgabe des Rechtsanwalts.
Und 4WT entscheidet selbstverständlich nicht über den Antrag.
Die Funktion liegt vielmehr dazwischen:
Den deutschen Business Case technisch, organisatorisch und wirtschaftlich so gut verstehen, dass er gegenüber thailändischen Behörden nachvollziehbar erläutert und auftretende fachliche Rückfragen aufgenommen oder beantwortet werden können.
Das kann auch bedeuten:
Die Kanzlei und 4WT haben dabei unterschiedliche Aufgaben.
Das ist keine Konkurrenz.
Es ist Arbeitsteilung.
Eine oft unterschätzte Gefahr: Vier Beteiligte – vier verschiedene Unternehmen
Ein weiterer Punkt wird bei internationalen Expansionen schnell kritisch.
Der Rechtsanwalt beschreibt das Unternehmen juristisch.
Der Steuerberater beschreibt es steuerlich.
Der Engineering-Leiter beschreibt es technisch.
Der deutsche Geschäftsführer beschreibt seine strategischen Ziele.
Alle Aussagen können für sich genommen richtig sein.
Problematisch wird es, wenn daraus gegenüber thailändischen Stellen vier unterschiedliche Beschreibungen desselben Projektes entstehen.
Deshalb sollte vor Antragstellung ein konsistentes Gesamtmodell existieren:
Wer macht was, für wen, womit, mit welchem Personal, mit welchem Kapital und zu welchem wirtschaftlichen Zweck?
Diese Frage klingt banal.
Bei größeren Investitionsprojekten ist sie es nicht.
Welche Berater kommen für deutsche Unternehmen infrage?
Bei komplexeren Investitionsstrukturen sollte ein deutsches Unternehmen spezialisierte Rechts- und Steuerberatung einbeziehen.
Für die Auswahl ist jedoch nicht nur allgemeine Thailand-Kompetenz relevant.
Gerade deutsche Mittelständler profitieren von Beratern, die sowohl deutsche Unternehmensstrukturen als auch das thailändische Rechts- und Verwaltungssystem verstehen.
Die folgende Auswahl ist keine Rangliste.
Je nach Unternehmensgröße, Projekt und Problemstellung können unterschiedliche Anbieter sinnvoll sein.
DACH-orientierte Beratung in Thailand
RÖDL Bangkok
RÖDL verfügt in Bangkok über ein eigenes interdisziplinäres Team und verbindet Rechts-, Steuer-, Accounting-, Payroll- und weitere Beratungsleistungen. Deutsche Rechtsanwälte sind vor Ort beziehungsweise in die Thailand-Praxis eingebunden.
Luther Law Firm Thailand
Luther arbeitet in Thailand mit deutschen und thailändischen Rechtsanwälten und begleitet unter anderem Markteintritt, Gesellschaftsgründung, Joint Ventures, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Strukturierung, Transfer Pricing sowie weitere Corporate Services.
Lorenz & Partners
Lorenz & Partners berät unter anderem zu Gesellschaftsgründungen, Foreign Business License, BOI-Förderung, Produktionsgenehmigungen sowie Import- und Exportfragen und verfügt über eine langjährige deutsch-thailändische Ausrichtung.
FRANK Legal & Tax
FRANK Legal & Tax verfügt über ein mehrsprachiges Team mit unter anderem deutscher und thailändischer Beratung und richtet sich ausdrücklich auch an kleine und mittlere internationale Unternehmen.
Zum Leistungsspektrum gehören unter anderem:
Sanet Group / Sanet Legal & Accountancy
Sanet verbindet deutsch-thailändische Rechtsberatung mit Firmengründung, BOI/FBL, Accounting, Recruiting und weiteren Market-Entry-Leistungen.
Interessant ist insbesondere, dass Sanet selbst ausdrücklich darauf hinweist, dass zunächst der Business Case verstanden werden muss, bevor die Gesellschaftsstruktur festgelegt wird.
Große internationale beziehungsweise hochspezialisierte Thailand-Praxen
Bei komplexen internationalen Konzernstrukturen, M&A, besonderen regulatorischen Fragestellungen oder großvolumigen Projekten können außerdem Anbieter wie:
relevant sein.
Beide Kanzleien haben beispielsweise unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen FBA-Regelungen vom August 2026 detaillierte Analysen veröffentlicht.
Welcher Berater im konkreten Fall geeignet ist, sollte anhand des tatsächlichen Projektes entschieden werden.
Wo kann 4WT vor, während und nach der Gründung unterstützen?
Die Gründung einer Gesellschaft ist nur ein Teil einer Expansion.
Deshalb lässt sich die mögliche Unterstützung sinnvoll in drei Phasen gliedern.
Phase 1 – Vor der Gründung
Bevor die Rechtsstruktur festgelegt wird:
Damit erhält die Kanzlei keinen diffusen Auftrag nach dem Muster:
„Wir wollen irgendwie eine Firma in Thailand.“
Sondern einen strukturierten Business Case.
Phase 2 – Während der Strukturierung und Gründung
Gemeinsam mit Rechts-, Steuer- und BOI-Beratern kann 4WT insbesondere dort unterstützen, wo technische und operative Sachverhalte in die Strukturierung einfließen:
Die juristische Beurteilung verbleibt beim jeweiligen Rechtsberater.
Phase 3 – Nach der Gründung
Eine juristisch existierende Gesellschaft ist noch kein funktionierender Standort.
Jetzt beginnen beispielsweise:
Hier entscheidet sich letztlich, ob aus dem juristisch erfolgreichen Markteintritt auch eine wirtschaftlich erfolgreiche Expansion wird.
Gesellschaftsrechtliche Kontrolle ist nicht dasselbe wie operative Kontrolle
Ein Unternehmen kann 100 Prozent der Aktien seiner thailändischen Tochter besitzen und trotzdem operativ die Kontrolle verlieren.
Beispielsweise wenn:
Deshalb endet die Frage
„Wie behalte ich die Kontrolle über meine Gesellschaft?“
nicht beim Gesellschaftsrecht.
Sie beginnt dort erst.
Fazit
Ein deutsches Unternehmen muss bei einer Expansion nach Thailand nicht automatisch die Mehrheit seiner Gesellschaft an thailändische Partner abgeben.
Je nach Tätigkeit bestehen unterschiedliche legale Wege.
Nicht FBA-beschränkte Tätigkeit
Eine vollständig ausländisch kontrollierte Thai Co., Ltd. ohne BOI oder FBL kann die einfachste Lösung sein.
BOI
Kann insbesondere bei substanziellen Produktions-, Technologie-, Engineering- und anderen förderfähigen Investitionen erhebliche Vorteile bringen.
Diesen Vorteilen stehen jedoch Förderbedingungen und langfristige Compliance gegenüber.
Neue FBA-Ausnahmen seit August 2026
Für bestimmte konzerninterne Administration-, HR- und IT-Managementfunktionen eröffnet sich gerade eine neue und möglicherweise erheblich schlankere Struktur.
Die Ausnahme ist jedoch eng definiert.
Foreign Business License
Sie bleibt ein regulärer Weg für ausländisch kontrollierte Unternehmen, deren Tätigkeit FBA-beschränkt ist und für die keine passendere Ausnahme oder BOI-Struktur existiert.
Die eigentliche Entscheidung lautet deshalb nicht:
„BOI oder FBL?“
Und auch nicht:
„51 oder 100 Prozent ausländisches Eigentum?“
Sondern:
„Was soll unser Unternehmen in Thailand in den kommenden Jahren tatsächlich tun – und welche Struktur ermöglicht uns genau dieses Geschäftsmodell rechtssicher, wirtschaftlich sinnvoll und dauerhaft beherrschbar?“
Diese Frage muss für jedes Unternehmen individuell beantwortet werden.
Denn eine Rechtsstruktur, die heute perfekt für ein 15-Personen-GCC funktioniert, kann ungeeignet sein, sobald daraus in drei Jahren zusätzlich ein Engineering-, Procurement- und R&D-Standort werden soll.
Und eine BOI-Struktur, die für einen Maschinenbauer erhebliche Vorteile erzeugt, kann für ein kleines Shared Service Center unnötigen Verwaltungsaufwand schaffen.
Deshalb sollte eine Expansion nicht mit der Gesellschaftsgründung beginnen.
Sie sollte mit dem Business Case beginnen.
Stand: 3. September 2026
Die Eurobeträge dienen ausschließlich der Größenorientierung und wurden mit einem vereinfachten Kurs von 1 EUR = 38 THB berechnet.
Der Beitrag stellt einen allgemeinen Überblick dar und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder investitionsrechtliche Prüfung.
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