Thailand als Produktionsstandort – Teil 2: Was beim Zoll zwischen Thailand und Deutschland tatsächlich passiert
Im ersten Teil haben wir uns mit VAT und Withholding Tax beschäftigt.
Im zweiten Teil geht es um den physischen Warenfluss.
Nehmen wir ein typisches Beispiel:
Ein deutscher Maschinenbauer gründet in Thailand eine eigene Company Limited. Die thailändische Gesellschaft kauft Stahl ein, bearbeitet ihn auf CNC-Maschinen und produziert daraus beispielsweise Getriebeteile oder komplette Getriebebaugruppen.
Diese werden nach Deutschland geliefert und dort zusammen mit weiteren Komponenten zur fertigen Maschine montiert.
Auf den ersten Blick erscheint der Ablauf einfach:
Deutschland liefert Maschinen nach Thailand – Thailand produziert – Thailand liefert Teile zurück nach Deutschland.
Zollrechtlich finden dabei jedoch mehrere voneinander unabhängige Vorgänge statt.
Und genau dort entstehen schnell Kosten, die in einer ursprünglichen Standortkalkulation nicht vorgesehen waren.
1. Zunächst muss klar sein: Tochtergesellschaft oder Niederlassung?
Für unser Beispiel gehen wir von einer thailändischen Company Limited aus, deren Gesellschafter mit der deutschen Muttergesellschaft verbunden sind.
Das ist wichtig.
Die thailändische Gesellschaft ist eine eigene juristische Person.
Wenn sie ein Getriebe an die deutsche Mutter liefert, findet deshalb nicht einfach ein interner Warentransport innerhalb desselben Unternehmens statt.
Es handelt sich um einen grenzüberschreitenden Warenverkauf zwischen zwei verbundenen Unternehmen:
Thailand
Thai Co., Ltd. → produziert das Bauteil → stellt eine Commercial Invoice aus → exportiert die Ware
Deutschland
Muttergesellschaft → importiert die Ware → bezahlt die Rechnung → verwendet das Bauteil für die eigene Maschinenproduktion
Damit treffen gleichzeitig thailändisches Exportrecht, deutsches bzw. europäisches Importrecht und internationales Verrechnungspreisrecht aufeinander.
2. Wie kommen zunächst die Produktionsmaschinen nach Thailand?
Bevor das erste Getriebe gefertigt werden kann, müssen möglicherweise CNC-Bearbeitungszentren, Messmaschinen, Vorrichtungen oder andere Produktionsanlagen aus Deutschland nach Thailand gebracht werden.
Hier macht es einen erheblichen Unterschied, ob die thailändische Gesellschaft eine entsprechende Förderung des Thailand Board of Investment – BOI besitzt.
Ohne BOI
Die Maschine wird regulär nach Thailand importiert.
Der thailändische Zoll bestimmt anhand der konkreten Zolltarifnummer:
Der Zollsatz kann je nach konkreter Maschine erheblich unterschiedlich sein. Eine Maschine des Kapitels 84 ist deshalb nicht automatisch zollfrei und auch nicht automatisch mit einem bestimmten Prozentsatz belastet.
Zusätzlich fällt grundsätzlich die derzeitige thailändische Import-VAT von 7 % an.
Die Thai Co., Ltd. muss außerdem als Importeur im elektronischen System des Thai Customs Department registriert sein beziehungsweise die Abfertigung über einen entsprechend zugelassenen Customs Broker durchführen.
3. Was ändert BOI?
Bei einem BOI-geförderten Produktionsprojekt kann für genehmigte Maschinen eine Befreiung vom Einfuhrzoll nach Section 28 des Investment Promotion Act möglich sein.
Entscheidend ist dabei unter anderem, dass die Maschine für die geförderte Tätigkeit benötigt und vom BOI entsprechend genehmigt wird.
Das bedeutet jedoch nicht:
„Wir haben BOI, deshalb können wir beliebige Maschinen steuerfrei nach Thailand bringen.“
Die Maschinen werden projektbezogen geführt und müssen über das BOI-System genehmigt werden.
Heute erfolgt dies insbesondere über das Electronic Machine Tracking System – eMT.
Besonders wichtig bei Gebrauchtmaschinen
Hier sollte ein Investor nicht mit der Annahme kalkulieren:
Gebrauchtmaschine + technisches Gutachten = zollfreie BOI-Einfuhr.
So einfach ist es nicht.
Nach den aktuellen BOI-Regelungen können gebrauchte Maschinen abhängig von Alter, Investitionsart und Förderkategorie zwar zulässig sein. Im allgemeinen Förderfall besteht für importierte Gebrauchtmaschinen jedoch nicht automatisch eine Einfuhrzollbefreiung.
Für bestimmte Fälle werden außerdem Performance Certificates beziehungsweise technische Gutachten verlangt.
Gerade bei der Verlagerung einer bestehenden deutschen Produktionslinie nach Thailand sollte deshalb vor dem Versand jeder einzelnen Maschine geprüft werden, wie sie vom BOI behandelt wird.
4. BOI-Zollbefreiung bedeutet nicht automatisch 0 % Import-VAT
Hier liegt eine typische Verwechslung.
Einfuhrzoll und VAT sind zwei verschiedene Abgaben.
Eine BOI-Befreiung vom Import Duty beseitigt deshalb nicht automatisch die thailändische Import-VAT.
Für bestimmte exportorientierte BOI-Unternehmen existieren jedoch besondere Verfahren, bei denen für die VAT eine Garantie beziehungsweise Sicherheit gestellt werden kann, anstatt die Steuer zunächst vollständig liquiditätswirksam zu entrichten.
Damit wird bereits deutlich:
Die Frage
„Wie hoch ist der Zoll auf unsere Maschine?“
reicht für eine Investitionsentscheidung nicht aus.
Die bessere Frage lautet:
„Welche tatsächliche Cash-Belastung entsteht bei der Einfuhr und wann bekommen wir welche Beträge gegebenenfalls wieder zurück?“
5. Noch wichtiger als die Maschinen können später die Produktionsmaterialien werden
In unserem Beispiel kauft die thailändische Tochter den Stahl in Thailand.
Damit gibt es auf diesen Stahl selbstverständlich keinen thailändischen Einfuhrzoll – er wird schließlich nicht importiert.
Die thailändische Gesellschaft bezahlt dem lokalen Lieferanten grundsätzlich thailändische VAT und verwendet das Material anschließend zur Herstellung eines Exportprodukts.
Der Export selbst kann bei Erfüllung der Voraussetzungen mit 0 % Thai VAT behandelt werden. Die dafür erforderlichen Exportnachweise müssen allerdings sauber dokumentiert werden.
Interessanter wird die Situation, wenn später beispielsweise
nach Thailand importiert, dort verarbeitet und anschließend wieder exportiert werden.
Dann sollte geprüft werden, welches Zollmodell zur Produktion passt.
Bei einem BOI-Projekt kann insbesondere Section 36 relevant werden. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die zollfreie Einfuhr von Roh- und Vormaterialien, die für die Herstellung von Exportprodukten verwendet werden.
Daneben existieren unter anderem Duty-Drawback-Verfahren, Bonded Warehouses und Free Zones.
Bei einer dauerhaft exportorientierten Fabrik kann diese Frage über Jahre einen größeren finanziellen Effekt besitzen als die einmalige Zollbefreiung für eine CNC-Maschine.
6. Das fertige Zwischenprodukt verlässt Thailand
Nehmen wir an, aus dem thailändischen Stahl ist inzwischen eine Getriebebaugruppe entstanden.
Für typische Maschinenbauprodukte fällt bei der Ausfuhr aus Thailand regelmäßig kein Exportzoll an.
Trotzdem ist der Export ein formeller Zollvorgang.
Benötigt werden insbesondere eine elektronische Export Declaration und eine ordnungsgemäße Commercial Invoice. Eine Packing List gehört bei industriellen Sendungen ebenfalls regelmäßig zum normalen Dokumentensatz.
Warenbeschreibung, Menge, Gewicht, Preis, Zolltarifnummer und vereinbarter Incoterm müssen zusammenpassen.
Für die thailändische VAT ist außerdem entscheidend, dass tatsächlich nachgewiesen werden kann, dass die Ware Thailand verlassen hat.
0 % VAT beim Export bedeutet deshalb nicht „keine Dokumentation“.
Im Gegenteil:
Ohne einen sauberen Exportnachweis kann gerade der angestrebte Nullsteuersatz zum Problem werden.
7. Wann darf auf dem Getriebe „Origin Thailand“ stehen?
Jetzt wird es interessanter.
Der Stahl wurde in Thailand gekauft.
Das bedeutet noch nicht automatisch, dass das daraus gefertigte Bauteil zollrechtlich thailändischen Ursprung besitzt.
Denn beim Warenursprung geht es nicht primär darum,
wo das Material gekauft wurde,
sondern darum,
wo die maßgebliche Herstellung beziehungsweise letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.
Nach den europäischen nichtpräferenziellen Ursprungsregeln ist bei Waren, an deren Herstellung mehrere Länder beteiligt waren, grundsätzlich die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Verarbeitung maßgeblich. Für einzelne Produktgruppen existieren dazu detailliertere Regeln.
Das kann beispielsweise relevant werden, wenn die Thai Co., Ltd. einen ursprünglich chinesischen oder japanischen Stahlrohling in Thailand lediglich geringfügig bearbeitet.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn aus Ausgangsmaterial durch mehrere Bearbeitungsschritte ein technisch eigenständiges Präzisionsbauteil entsteht.
Deshalb gilt:
„In Thailand produziert“ und „thailändischer Warenursprung“ sind verwandte, aber nicht identische Aussagen.
Ein Certificate of Origin sollte deshalb nicht lediglich aufgrund der Rechnungsadresse des Materiallieferanten beantragt werden.
8. Bringt ein thailändisches Ursprungszeugnis beim Import nach Deutschland einen Zollvorteil?
Derzeit grundsätzlich nicht.
Am 1. September 2026 existiert noch kein in Kraft befindliches Freihandelsabkommen zwischen Thailand und der Europäischen Union. Die Verhandlungen über ein solches Abkommen laufen weiter.
Ein thailändisches Non-Preferential Certificate of Origin kann beispielsweise von der Thai Chamber of Commerce ausgestellt werden.
Es kann für Kunden, Banken, Handelsmaßnahmen oder die Dokumentation des Warenursprungs erforderlich beziehungsweise sinnvoll sein.
Aber:
Es reduziert derzeit nicht automatisch den EU-Einfuhrzoll.
Damit unterscheidet sich Thailand beispielsweise von einem Lieferland, für dessen Ware aufgrund eines gültigen EU-Freihandelsabkommens ein Präferenzzollsatz beansprucht werden kann.
9. Was passiert beim Eintreffen des Getriebes in Deutschland?
Nun beginnt ein zweiter, vollständig eigenständiger Zollvorgang.
Die deutsche Muttergesellschaft importiert die Ware aus einem Drittland in die Europäische Union.
Dafür benötigt sie insbesondere eine EORI-Nummer. Die Zollanmeldung erfolgt in Deutschland elektronisch über ATLAS.
Anschließend entscheidet die konkrete TARIC-Einreihung über den Zollsatz.
Bei bestimmten vollständigen Getrieben unter Position 8483 kann der reguläre Drittlandszoll beispielsweise 3,7 % betragen. Bei einzelnen Getriebeteilen können wiederum andere Tarifierungen und beispielsweise andere Sätze gelten.
Deshalb sollte die Zolltarifnummer nicht einfach aus einer alten Rechnung übernommen werden.
Vereinfachtes Rechenbeispiel
Angenommen:
Position Betrag
Verkaufspreis Thai Co., Ltd. 100.000 €
Fracht/Versicherung bis EU-Grenze 5.000 €
angenommener Zollwert 105.000 €
angenommener Drittlandszoll 3,7 % 3.885 €
weiterer Transport bis zum ersten
Bestimmungsort 2.000 €
vereinfachte EUSt-Bemessungs-
grundlage 110.885 €
19 % Einfuhrumsatzsteuer 21.068,15 €
Die Einfuhrumsatzsteuer kann die deutsche Gesellschaft bei entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung grundsätzlich wieder als Vorsteuer geltend machen.
Der Zoll von 3.885 € dagegen nicht.
Er wird zu einem echten Bestandteil der Beschaffungskosten des thailändischen Bauteils.
Genau deshalb kann es bei einer Produktionsverlagerung einen Unterschied machen, ob lediglich die thailändischen Fertigungskosten betrachtet werden oder der vollständige Landed Cost in Deutschland.
10. Der besonders interessante Punkt: Verrechnungspreis und Zollwert treffen aufeinander
Die thailändische Tochter verkauft nicht zu irgendeinem beliebigen internen Preis an die deutsche Mutter.
Da beide Gesellschaften verbunden sind, gilt steuerlich der Fremdvergleichsgrundsatz.
In Thailand befindet sich die spezifische Transfer-Pricing-Regelung insbesondere in Section 71 bis ff. des Revenue Code; in Deutschland gelten unter anderem die deutschen Verrechnungspreisvorschriften.
Bei einer klassischen Contract-Manufacturing-Struktur kann beispielsweise eine Cost-Plus-Systematik oder eine auf einer Nettomarge basierende Methode in Betracht kommen.
Aber es existiert kein allgemeiner Satz nach dem Motto:
„Thailändischer Auftragsfertiger = Kosten plus 7 %.“
Die angemessene Vergütung hängt davon ab,
Und nun kommt der zollrechtlich entscheidende Punkt:
Ein steuerlich akzeptabler Verrechnungspreis ist nicht automatisch ein akzeptierter Zollwert.
Beim Import in die EU kann grundsätzlich der Transaktionswert verwendet werden.
Bei verbundenen Unternehmen muss jedoch geprüft werden, ob die gesellschaftsrechtliche Beziehung den Preis beeinflusst hat.
Damit können sich Steuer- und Zollwelt gegenseitig berühren.
Beispielsweise kann ein späteres Transfer-Pricing-True-up am Jahresende steuerlich sinnvoll sein, gleichzeitig aber die Frage auslösen, ob die im Laufe des Jahres verwendeten Zollwerte nachträglich korrigiert werden müssen.
Bei größeren Warenströmen sollten deshalb Transfer Pricing und Customs Valuation nicht von zwei Beratern unabhängig voneinander gestaltet werden.
11. Und was ist mit CBAM?
Seit dem 1. Januar 2026 befindet sich der europäische Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM – in seiner definitiven Phase.
Da unser Getriebe aus Stahl besteht, liegt zunächst die Vermutung nahe:
Stahl aus Thailand kommt nach Europa – also CBAM.
So funktioniert das System jedoch nicht.
Entscheidend ist die CN-Nummer der tatsächlich importierten Ware.
Ein Getriebe, das als Maschinenbauteil beispielsweise unter CN 8483 eingereiht wird, fällt nach dem derzeitigen Warenumfang nicht allein deshalb unter CBAM, weil darin Stahl verarbeitet wurde.
Erfasst sind insbesondere Waren des Kapitels 72 sowie bestimmte Warenpositionen des Kapitels 73 und weitere ausdrücklich im CBAM-Anhang aufgeführte Produkte.
Würde die thailändische Gesellschaft dagegen separat Stahlprodukte exportieren, die unter eine erfasste CN-Position fallen, kann die Situation anders aussehen.
Wichtig ist deshalb wiederum:
Nicht die umgangssprachliche Produktbeschreibung entscheidet, sondern die Zolltarifnummer.
12. Muss das thailändische Getriebe ein CE-Zeichen tragen?
Auch hier sollte nicht vorschnell aus der späteren Verwendung geschlossen werden.
Ein Getriebe oder ein Getriebeteil ist nicht automatisch eine „unvollständige Maschine“.
Es kann schlicht ein Bauteil sein.
Nur wenn das konkrete Produkt die rechtlichen Kriterien einer unvollständigen Maschine erfüllt, greifen die entsprechenden Anforderungen wie Einbauerklärung und Montageanleitung.
Stand 1. September 2026 gilt hierfür weiterhin grundsätzlich die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wird grundsätzlich ab 20. Januar 2027 anwendbar.
Für unseren deutschen Maschinenbauer ist aber unabhängig davon entscheidend:
Am Ende entsteht in Deutschland eine vollständige Maschine.
Der Hersteller dieser Gesamtmaschine muss dafür sorgen, dass die Konformitätsbewertung der vollständigen Maschine alle darin verwendeten Komponenten und Baugruppen berücksichtigt.
Damit endet die technische Verantwortung nicht an der thailändischen Werkstür.
Was bedeutet das für einen deutschen Maschinenbauer?
Die Rechnung
„In Thailand können wir dieses Getriebe 25 % günstiger herstellen als in Deutschland“
sagt zunächst erstaunlich wenig darüber aus, ob sich die Produktionsverlagerung tatsächlich lohnt.
Für eine vollständige Kalkulation gehören mindestens folgende Fragen zusammen:
Thailand
Produktionskosten
Grenzüberschreitend
Verrechnungspreis
Deutschland
EU-Einfuhrzoll
Erst daraus entsteht der tatsächliche Landed Cost des in Thailand gefertigten Bauteils in Deutschland.
Und genau darin liegt wahrscheinlich einer der häufigsten Fehler bei internationalen Produktionsprojekten:
Es wird zunächst der Fertigungsstundensatz Deutschland mit dem Fertigungsstundensatz Thailand verglichen.
Der Zoll interessiert sich aber nicht für diesen Vergleich.
Er interessiert sich dafür,
was importiert wird, woher es stammt, welchen Wert es besitzt und unter welcher Zolltarifnummer es angemeldet wird.
Das sind vier unterschiedliche Fragen.
Und jede davon kann am Ende darüber entscheiden, ob aus einer vermeintlich günstigen Produktionsverlagerung tatsächlich eine wirtschaftlich sinnvolle internationale Lieferkette wird.
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- den südostasiatischen Markt mit Thailand als Ausgangspunkt prüfen oder schrittweise erschließen wollen – beispielsweise durch Expansion, Markteintritt oder die Diversifizierung ihrer Lieferketten;
- einen in Thailand ansässigen Vertragspartner suchen, der den technischen Sachverstand eines deutschen Diplom-Ingenieurs mit lokaler Präsenz, thailändischer Unternehmensführung und deutscher Ingenieur- und Managementpraxis verbindet – und die Umsetzung vor Ort begleitet, statt lediglich Folien und Handlungsempfehlungen abzuliefern;
- für ihre Aktivitäten in Thailand einen operativen und technischen verlängerten Arm benötigen, der innerhalb eines schriftlich festgelegten Mandats prüft, koordiniert, umsetzt und an die Geschäftsführung berichtet;
- eine zusätzliche und offen eingebundene Kontroll- und Kommunikationsebene benötigen, weil zwischen der deutschen Zentrale, der thailändischen Geschäftsführung und der Werkhalle wichtige Informationen verloren gehen oder kulturell unterschiedlich interpretiert werden – Cultural Broker;
- ihre thailändische Geschäftsführung bei der kulturell angepassten Umsetzung deutscher Qualitäts-, Führungs- und Prozessanforderungen unterstützen wollen, ohne deren Verantwortung und Entscheidungsbefugnis infrage zu stellen;
- die hohen Kosten eines eigenen Expats vermeiden und stattdessen eine skalierbare Ergänzung oder Alternative mit dauerhafter Präsenz in Thailand einsetzen wollen;
- eine örtliche Repräsentation oder operative Koordination in einer Liaison-Funktion, als Business Proxy oder als Corporate Service Provider benötigen – jeweils innerhalb eines klar vereinbarten und rechtlich zulässigen Aufgabenbereichs;
- ihren geplanten Markteintritt zunächst kontrolliert innerhalb einer Sandbox erproben wollen, bevor sie eine eigene Gesellschaft, Niederlassung oder größere Investition aufbauen. Die rechtlichen, steuerlichen und branchenspezifischen Voraussetzungen einschließlich des Foreign Business Act werden dabei vor Beginn durch die jeweils zuständigen Fachleute geprüft.;
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